slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Soweit ein zwangsvollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, werden andere prozessuale Möglichkeiten (z.B. Leistungsklagen) verdrängt. Die ZPO kennt folgende zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe:

  1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO,

    gegen Vollstreckungshandlungen die keine Entscheidung sind.

  2. sofortige Beschwerde, § 793 ZPO.

    Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für die Abgrenzung zu § 766 ZPO ist entscheidend, ob dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Wenn ja dann § 793 ZPO, wenn Nein dann § 766 ZPO. Wird ein Antrag abgelehnt ist immer § 793 ZPO einschlägig. Beim Gerichtsvollzieher ist immer nur § 766 ZPO einschlägig, da er keine Entscheidungen trifft. Bei Prozessgericht ist immer nur § 793 ZPO einschlägig, da es wegen § 891 ZPO grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt. Ausnahmsweise ist § 793 ZPO auch bei der anhörungslosen Entscheidung einschlägig, nämlich beider Entscheidung über einen Antrag auf Durchsuchung gemäß § 758a ZPO, da das Gericht bei dieser Entscheidung die Interessen des Schuldners wegen Art. 13 GG von sich aus berücksichtigen muss.

  3. Klage auf Klauselerteilung § 731 ZPO.

    § 731 ZPO ist einschlägig, wenn der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierten Klausel nicht mittels öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Er hat dann im Verfahren nach § 731 ZPO die Möglichkeit die Voraussetzungen nach den allgemeinen Beweisregeln zu beweisen.

  4. Klauselerinnerung, § 732 ZPO.

    Die Klauselerinnerung ist die bei Einwendungen gegen das Verfahren der Klauselerteilung und bei Einwendungen gegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Klauselerteilung einschlägig.

  5. Erinnerung nach § 573 ZPO.

    Die Erinnerung nach § 573 ZPO steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Urkundsbeamte die Erteilung der Klausel verweigert.

  6. Erinnerung nach § 11 RPflG

    Die Erinnerung nach § 11 RPflG steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert und nicht nach § 731 ZPO einschlägig ist.

  7. Klage gegen Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO. § 768 ist zuständig wenn der Schuldner bei einer qualifizierten Klausel deren Voraussetzungen bestreitet.

  8. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

  9. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

  10. Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 765 ZPO

  11. Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 30a ZPO

  12. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

  13. Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO, für Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe Werbung: