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Soweit ein zwangsvollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, werden andere prozessuale Möglichkeiten (z.B. Leistungsklagen) verdrängt. Die ZPO kennt folgende zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe:
- Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO,
gegen Vollstreckungshandlungen die keine Entscheidung sind.
- sofortige Beschwerde, § 793 ZPO.
Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für die Abgrenzung zu § 766 ZPO ist entscheidend, ob dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Wenn ja dann § 793 ZPO, wenn Nein dann § 766 ZPO. Wird ein Antrag abgelehnt ist immer § 793 ZPO einschlägig. Beim Gerichtsvollzieher ist immer nur § 766 ZPO einschlägig, da er keine Entscheidungen trifft. Bei Prozessgericht ist immer nur § 793 ZPO einschlägig, da es wegen § 891 ZPO grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt. Ausnahmsweise ist § 793 ZPO auch bei der anhörungslosen Entscheidung einschlägig, nämlich beider Entscheidung über einen Antrag auf Durchsuchung gemäß § 758a ZPO, da das Gericht bei dieser Entscheidung die Interessen des Schuldners wegen Art. 13 GG von sich aus berücksichtigen muss.
- Klage auf Klauselerteilung § 731 ZPO.
§ 731 ZPO ist einschlägig, wenn der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierten Klausel nicht mittels öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Er hat dann im Verfahren nach § 731 ZPO die Möglichkeit die Voraussetzungen nach den allgemeinen Beweisregeln zu beweisen.
- Klauselerinnerung, § 732 ZPO.
Die Klauselerinnerung ist die bei Einwendungen gegen das Verfahren der Klauselerteilung und bei Einwendungen gegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Klauselerteilung einschlägig.
- Erinnerung nach § 573 ZPO.
Die Erinnerung nach § 573 ZPO steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Urkundsbeamte die Erteilung der Klausel verweigert.
- Erinnerung nach § 11 RPflG
Die Erinnerung nach § 11 RPflG steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert und nicht nach § 731 ZPO einschlägig ist.
- Klage gegen Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO. § 768 ist zuständig wenn der Schuldner bei einer qualifizierten Klausel deren Voraussetzungen bestreitet.
- Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
- Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
- Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 765 ZPO
- Antrag auf Vollstreckungsschutz, § 30a ZPO
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
- Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO, für Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan.
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