Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz kann allgemein gemäß § 765a ZPO und bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke gemäß § 30a ZVG gestellt werden. Gegenstand ist die endgültige (§ 765a ZPO) oder vorrübergehende (§ 30a ZVG) Einstellung der Zwangsvollstreckung.