Der Streitwert beschreibt den Wert des Gegenstandes über den im Rahmen des Zivilprozesses entschieden werden soll (Streitgegenstand).
Der Zuständigkeitsstreitwert wird in den §§ 2 - 9 ZPO definiert. Gemäß § 3 ZPO wird er vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ist der Streitgegenstand eine Forderung, ist der Streitwert ermessensfehlerfrei in der Regel nur in Höhe der Forderung festsetzbar. Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten werden, wenn sie Nebenforderung sind bei der Festsetzung nicht berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Mehrere gemeinsam in einer Klage geltend gemachten Ansprüche werden zusammengerechnet. Der Wert von Klage und Widerklage werden nicht zusammengerechnet (§ 5 ZPO).
Bei wiederkehrenden Zahlungen (wie z.B. Unterhaltszahlungen) richtet sich der Streitwert nach § 9 ZPO.
Der Zuständigkeitsstreitwert spielt eine Rolle für die Frage, ob für einen Rechtsstreit gemäß § 23 GVG das Amtsgericht oder gemäß § 71 GVG das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist.
Für weitere Streitwertbegriffe siehe unter Streitwert.
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