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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig
- für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus
erhoben werden;
- für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer
amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von
Amtshandlungen;
- für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie
Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
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