Ein Auskunftsanspruch besteht gemäß § 1379 BGB bezüglich des Anfangs- und des Endvermögens. Die jeweiligen Belege sind gemäß § 1379 Abs. 1 BGB auf Anforderung vorzulegen.
Die Auskunft ist in einem einzigen Schriftsatz, zusammengestellt und geordnet nach Anfangs- und Endvermögen zu erteilen (sog. Bestandsverzeichnis).
Der Berechtigte muss sich die Auskunft nicht aus verschiedenen Schriftsätzen selbst zusammensuchen. Insbesondere als Voraussetzung für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eine geschlossene Auskunft erforderlich.
Darüber hinaus greift auch hier der allgemeine Auskunftsanspruch ein, z.B. wenn unklar ist, wohin bestimmte Vermögenspositionen Endvermögen "verschwunden" sind.
Ein Anspruch auf Wertermittlung besteht nur, soweit der Auskunftsschuldner diesen Wert selbst ermitteln kann, er muss keine Gutachten auf seine Kosten erstellen alssen. Vertreten wird, dass er Gutachten dulden muss, diese werden vom Berechtigten bezahlt (BGHZ 84, 31, 32).
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