slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Bestandsverzeichnis
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Wer einen verpflichtet ist eine rechtlich zusammengefasste Mehrheit von Gegenständen (= Inbegriff von Gegenständen) herauszugeben oder darüber Auskunft zu erteilen, muss dem Berechtigten gemäß § 260 BGB ein Verzeichnis über diese Gegenstände (= Bestandsverzeichnis) vorlegen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinn, Auskunftsanspruch Werbung: