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Wann eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden zugeht, ist nicht im Gesetz geregelt und umstritten. Nach der Vernehmungstheorie geht sie nur zu, wenn der Empfänger sie tatsächlich vernimmt. Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie (= Zugangstheorie) gilt die Willenserklärung aber auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie zwar nicht vernimmt, die Erklärung aber vernehmbar war und der Erklärende vernünftigerweise annehmen konnte, dass der Empfänger sie vernommen hat. Das gilt auch für den Zugang von Willenserklärungen am Telefon.
Eine schriftliche Willenserklärung gilt unter Anwesenden als zugegangen, wenn sie dem Empfänger übergeben wurde.
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