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Als Zugangstheorie bezeichnet man zum einen den im BGB geregelten Grundsatz, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Zum anderen ist Zugangstheorie ein anderer Begriff für die eingeschränkte Vernehmungstheorie (siehe unter Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden).
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