Die Zueignung i.S.v. § 242 StGB ist die Begründung von Eigenbesitz unter Ausschluß des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Da unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz gestellt (siehe unter
Aufbauschema Diebstahl werden, zerlegt
man diese Definition der Zueignung in die Teile Aneignung und Enteignung.
Aneignung ist dabei die Begründung von Eigenbesitz mit dem
Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Enteignung ist der Auschluß des Berechtigten, mit anderen
Worten: der vollständige oder teilweise Entzug der Sache oder ihres
Sachwerts (umstritten).
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