Im Zivilrecht spricht man von Aneignung, wenn jemand durch Begründung von Eigenbesitz an einer fremden herrenlosen Sache das Eigentum an ihr erwirbt (§ 958 BGB). Die Aneignung ist ein Realakt.
Siehe unter Zueignung.
Auf diesen Artikel verweisen: Zueignungsabsicht, rechtswidrige * Aneignungsrecht