(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen
Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden
würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland
vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
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