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Hauptsachetitel
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Hauptsachetitel wird im Arrestverfahren der Titel bezeichnet, dessen Vollstreckung mit dem Arrest gesichert werden soll. Der Titel muss noch nicht vorliegen, es genügt wenn er noch geschaffen werden soll. D.h. auch vor Anhängigkeit des Verfahrens kann ein Arrestverfahren durchgeführt werden, soweit der Anspruch einklagbar ist (NJW-RR 1994, 453).

Beispiel: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ab Rechtshängigkeit der Scheidung klagbar und kann damit ab diesem Zeitpunkt mit Arrest gesichert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest * § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest Werbung: