(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als
bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das
Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren
Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es
kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung
anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an
den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits
vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung
von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung,
für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
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