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A ist Inhaber eines Hauses. G1 und G2 haben jeweils einen Anspruch gegen A. Bevor sie diesen im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können, vollstreckt G3 aus einer Hypothek in das Haus. Bei der Zwangsversteigerung kommt es zu einem Erlösüberschuss von 30.000,- Euro. G1 lässt hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe des Erlösüberschusses mittels Gerichtsvollzieher dem A am 8.4. eine Vorpfändung zustellen. Danach beantragt G2 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB), der am 20.4. ordnungsgemäß zugestellt wird. G1 beantragt einen PfüB der am 21.4. ordnungsgemäß zugestellt wird. Am Verteilungstermin machen beide Gläubiger ihren Anspruch auf den Erlösüberschuss geltend. Das Vollstreckungsgericht hinterlegt daraufhin den Mehrerlös zugunsten von G1, G2 und A.
G1 verklagt nun G2 gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts der Auszahlung des bei diesem aus dem Zwangsversteigerungsverfahren (...) hinterlegten Erlösüberschusses in Höhe von (...) zuzustimmen.
Grundsätzlich ist eine Leistungsklage hier nicht zulässig, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung vorrangig sind. Daher müsste die Klage hier als Drittwiderspruchsklage gegen den PfüB des G2 erfolgen.
Soweit man es als Leistungsklage auf § 812 BGB stützt, ist das Erlangte die Blockadestellung des G2 (er muss gemäß § 13 Hinterlegungsordnung einer Herausgabe an G1 zustimmen), dieses hat er in sonstiger Weise erlangt. Ein Rechtsgrund dafür besteht nicht, wenn G1 ein vorrangiges Pfandrecht an dem Erlösüberschuss und daher Anspruch auf Herausgabe hat.
Soweit man es als Drittwiderspruchsklage macht, ist der Anspruch begründet, wenn die Forderung dem G1 zusteht, weil er sie vorrangig gepfändet hat.
Zunächst ist die Pfändung des G2 früher zugestellt worden. G1 könnte trotz späterer Zustellung aber den besseren Rang haben, wenn die Vorpfändung hier wirksam war. Die Vorpfändung ist grundsätzlich wirksam, wenn sie Schuldner und Drittschuldner zugestellt wird. Hier wurde sie nur A zugestellt. Zu dem Zeitpunkt der Vorpfändung war der Erlösüberschuss aber noch beim Vollstreckungsgericht. Aufgrund der dinglichen Surrogation steht dieser Überschuss dem A zu. Allerdings ist die Auskehrung an ihn ein hoheitlicher Akt dem keine Forderung gegenübersteht. Daher ist das Vollstreckunsgericht nicht Drittschuldner und der Anspruch nur ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 ZPO. Bei dieser Sachlage ordnet § 857 Abs. 2 ZPO an, dass eine Pfändung/Vorpfändung schon mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird. Daher wurde die Vorpfändung durch G1 mit Zustellung an den A am 8.4. wirksam. Dies wahrt der Pfändung die am 21.4. zugestellt wurde den Rang. Daher hat G1 das vorrangige Recht und Anspruch auf die Forderung (bzw. Herausgabe der Blockadestellung).
Die Blockadestellung des A (die Hinterlegung erfolgte auch für ihn) wird aufgrund des PfüB mit dem Anspruch auf G1 übertragen.
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