(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die
Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen.
Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei
Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen
Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten
des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu
erfolgen hat.
=> Hinterlegung durch Gerichtsvollzieher.
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