Der Gerichtsvollzieher hat gepfändetes Geld zu hinterlegen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass an dem gepfändeten Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht (§ 815 ZPO). Die Hinterlegung erfolgt bei der Hinterlegungsstelle.
Zur Pfändung von Geld kommt es auch, wenn eine andere gepfändete Sache versteigert wird und der Versteigerungserlös im Wege der Surrogation an die Stelle der Sache tritt.
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