(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der
Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne
Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- bewegliches Vermögen gepfändet wird,
- im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine
Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der
Sicherheit befriedigen.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3
entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung
einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger
vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit
geleistet hat.
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