(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder
die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die
Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung
eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher
Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis
unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt,
so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung
einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des
Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen
glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
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