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(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
- gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
- Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
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