slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-9)
<< >>
    

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.


Die notarielle Urkunde ist hinsichtlich der Festellungen von:

  1. Urkundsbeteiligten
  2. Ort
  3. Zeitpunkt
  4. Inhalt der beurkundeten Erklärung
bei der Beweiswürdigung deS Gerichts bindend.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Beurkundung/notarielle Beurkundung * § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt * öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde Werbung: