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Beurkundung/notarielle Beurkundung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. Beurkundung
             2. Notwendigkeit
             3. notarielle Beurkundung

1. Beurkundung

Mit Beurkundung wird die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson (z.B. Notar/Behörde) über einen bestimmten Vorgang bzw. eine Erklärung oder einen Vertragsschluss bezeichnet. Die Urkunde erbringt daher den vollen Beweis bezüglich des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO).

2. Notwendigkeit

Wann die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist ergibt sich aus dem Gesetz. Siehe die Verweise unter § 128 BGB.

3. notarielle Beurkundung

Mit notarieller Beurkundung wird dementsprechend die Beurkundung durch einen Notar bezeichnet.

Das Verfahren für die Durchführung notarieller Beurkundungen ist im BeurkG festgelegt.

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