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(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies
gilt nicht, wenn
- das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
- die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden
Sachgebieten begründet ist:
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch
Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in
Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
stehen;
- Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
- Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet
die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über
eine Übernahme vor, wenn
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist,
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
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