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§ 313 ZPO Form und Inhalt des Urteils
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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(1) Das Urteil enthält:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  4. die Urteilsformel;
  5. den Tatbestand;
  6. die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 329 ZPO Beschlüsse und Verfügungen * wichtige prozessuale Normen * wichtige prozessuale Normen Werbung: