slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 314 ZPO Beweiskraft des Tatbestandes
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
<< >>
    

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: