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Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners
nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist,
so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung
in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung
einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine
verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung
berücksichtigen.
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