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Von Schriftsatznachlass spricht man, wenn das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß § 283 ZPO eine Frist setzt, in der die Partei nachträglich Erklärungen auf ein in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Vorbringen des Klägers abgeben kann.
Ein Antrag auf Schriftsatznachlass der anderen Partei ist Voraussetzung, wenn das Gericht ein Parteivorbringen wegen Verzögerung als verspätet zurückweisen will und die Gegenpartei nicht sofort so substantiiert erwidert, dass eine Forsetzung des Rechtsstreits (z.B. neue Beweisaufnahme) notwendig wird. Denn erst wenn bekannt ist, das und wie die Gegenpartei auf das neue Vorbringen reagiert, kann das Gericht entscheiden, ob der Rechtsstreit durch das Vorbringen verzögert wird, weil er fortgesetzt werden muss, oder ob der Rechtsstreit trotz des Vorbringens entscheidungsreif ist.
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