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(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden,
Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage
einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung
entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor
der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen,
daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig
und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen
Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon
innerhalb der Frist geltend zu machen.
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