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Prozessförderungspflicht
(recht.zivil.prozess.formell)
    

Mit Prozessförderungspflicht bezeichnet man die in § 282 ZPO angeordnete Pflicht zum rechtzeitigen Vorbringen. Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO müssen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel so rechtzeitig vorgebracht werden, wie es nach Lage des Prozesses einer sorgfältigen Führung des Prozesses entspricht. Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO müssen Schriftsätze zu deren Erwiderung der Gegner voraussichtlich Erkundigungen einziehen muss, unabhängig von § 132 ZPO so rechtzeitig gestellt werden, dass dem Gegner die Erkundigung noch möglich ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO Werbung: