(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt
mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz
zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
- während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner
Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
- die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt.
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