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§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-4)
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Auf diesen Artikel verweisen: BGH v. 25.1.2023 Az. XII ZB 29/20 * Stillstand des Verfahrens, ZPO * Wiederseinsetzung in den vorigen Stand * § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens * § 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens * wichtige prozessuale Normen * Notfrist Werbung: