Zu einem Stillstand eines Zivilprozessverfahrens kann es aus verschiedenen Gründen kommen.
Die Gründe für eine Unterbrechung des Verfahrens zählt die ZPO in den §§ 239 - 245 ZPO auf (Tod einer Partei, Insolvenzverfahren, Prozessunfähigkeit, Nacherbfolge, Im Anwaltsprozess Anwaltsverlust, Stillstand der Rechtspflege [z.B. wegen Krieg]). Die Unterbrechung dauert an bis das Hindernis beseitigt ist. Die Unterbrechung bewirkt, dass alle Fristen aufhören zu laufen. Nach Ende der Unterbrechung beginnen die Fristen erneut zu laufen, alle während der Unterbrechung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben wirkungslos (§ 249 ZPO).
Tritt einer der Unterbrechungsgründe bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ein, so führt dies nicht zur Unterbrechung. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren aber auszusetzen (§ 246 ZPO). Das Gericht kann eine Aussetzung von Amts wegen anordnen, wenn eine Partei durch Zufall vom Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten wird (z.B. Krieg im Aufenthaltsland). Weiterhin kann das Gericht das Verfahren aussetzen um ein anderes zivil- oder strafrechtliches Verfahren abzuwarten (§ 148 und § 149 ZPO). Auch in den Fällen der §§ 152 - 154 ZPO ist eine Aussetzung auf Antrag möglich. Schließlich ist das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn das Gericht ein entscheidungsrelevantes Gesetz gemäß Art. 100 GG dem BVerfG zur Überprüfung vorlegt.
Die Aussetzung hat die gleiche Wirkung wie die Unterbrechung (§ 249 ZPO). Im Fall es § 149 Abs. 1 ZPO, kann jede Partei nach einem Jahr einen Antrag auf Fortsetzung stellen, denn das Gericht nur ablehnen darf, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Von einem Ruhen des Verfahrens spricht man, wenn der Zivilprozess gemäß § 251 ZPO auf Antrag der Parteien vom Gericht ausgesetzt wird. Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens von Amts wegen anordnen, wenn beide Parteien säumig sind und eine Entscheidung nach Aktenlage nicht möglich oder vom Gericht nicht gewollt ist (§ 251a ZPO).
Die Wirkungen sind gleichen wie bei Unterbrechung und Aussetzung. Das Ruhen lässt allerdings den Lauf der in § 233 ZPO erwähnten Fristen unberührt.
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