slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 123 ZPO Kostenerstattung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-2.titel-7)
<< >>
    

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Prozesskostenhilfe Werbung: