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Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der
Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen
nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch
entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des
Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
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