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Das Zivilrecht kennt zwei Arten von Notstand: den defensiven Notstand gemäß § 228 BGB, der die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache erlaubt von der Gefahr droht und den aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB, der den Eingriff in Sachen Dritter erlaubt, wenn dies zur Abwendung von Gefahren notwendig ist.
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