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Mit Zivilkomputation wird die in § 187 BGB normierte Methode der Berechnung von Fristen bezeichnet, die für den Beginn des Laufes einer Tages-/Wochen-/Monats- oder Jahresfrist immer auf den Anfang eines Tages (0:00) und für den Ablauf immer auf das Ende eines Tages (24:00) abstellt.
Beispiel: Ist die Geburt maßgeblicher Zeitpunkt für eine Fristbestimmung beginnt die Frist, unabhängig von dem Zeitpunkt der Geburt (z.B. am 12.5.2001 um 16:27), am 12.5.2001 um 0:00 zu laufen.
Die nicht dem BGB entsprechende Naturalkomputation stellt dagegen auf den Zeitpunkt des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses ab.
Beispiel: Ist die Geburt maßgeblicher Zeitpunkt für eine Fristbestimmung begänne nach der Naturalkomputation die Frist, mit dem Zeitpunkt der Geburt, z.B. am 12.5.2001 um 16:27, zu laufen.
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