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Zertifizierungsdiensteanbieter
(it.recht)
    

Gemäß § 2 Nr. 8 SigG natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen.

Um qualifizierte Zertifikate ausstellen zu können, müssen deutsche Anbieter den Anforderungen der §§ 4 - 14 SigG entsprechen. Zertifikate ausländischer Anbieter werden unter den Voraussetzungen von § 23 SigG anerkannt.

Aus der Beschränkung auf die §§ 4- 14 SigG ergibt sich, daß die in § 15 SigG geregelte freiwillige Akkreditierung nicht Voraussetzung für die Austellung qualifizierter Zertifikate ist.

Ist der Anbieter der qualifizierten Signatur akkreditiert, so spricht man von einer "qualifizierten Signatur mit Anbieter-Akkreditierung". Durch die Akkreditierung des Anbieters und seiner Zertifizierungsverfahren wird so eine weitere Sicherheitsstufe erreicht.

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