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Mit Widerspruchlösung wird die Rechtsprechung zu § 257 Abs. 2 StPO bezeichnet, dergemäß ein verteidigter Angeklagter nach einer an sich unverwertbaren Zeugenvernehmung, diese Rügen muss, um sich die Möglichkeit zur Revisionsrüge zu erhalten. Dabei sollte der Verteidiger darauf achten, dass die Rüge protokolliert wird, um sie in der Revisions beweisen zu können.
Beispiel: A ist wegen einer Körperverletzung angeklagt. Zeugin ist seine Verlobte. Vor der Polizei belastet sie ihn, später in der Hauptverhandlung macht sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch. Das Gericht vernimmt nun den Polizeibeamten über die Vernehmung der Verlobten. A's Anwalt rügt dies nicht. Damit versperrt er sich den Weg, die Verwertung der entgegen § 252 StPO durchgeführten Vernehmung in der Revision erfolgreich zu rügen.
Die Rüge muss bis zum Ende der Erklärungen des Angeklagten bzw. Anwalts zur Zeugenvernehmung (Zeitpunkt des § 257 Abs. 1 bzw. 2 StPO) in der ersten Instanz erhoben werden. Wird die Rüge nicht erhoben, kann dies in der Berufung nicht nachgeholt werden (BGH).
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