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Werk im Urheberrecht
(recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Ein Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung. Geschützt durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung sind: 1. Vorliegen einer Schöpfung, 2. Geistigkeit der Schöpfung und 3. Persönlichkeit der Schöpfung.

Von einer Schöpfung spricht man, wenn das Werk durch eine Handlung entstanden ist. Darunter fällt z.B. nicht das Auffinden eines von der Natur geschaffenen Werkes.

Als geistige bezeichnet man die Schöpfung, wenn sie Ergebnis eines Denkprozesses war.

Und als persönlich, wenn die Schöpfung auf der Phantasie des Schöpfers beruhendes Eigenes enthält und z.B. nicht nur zwangsläufige Erkenntnis der Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze ist. Man spricht hier auch von der sog. Gestaltungshöhe.

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Auf diesen Artikel verweisen: Urheberrecht * Gestaltungshöhe/Schöpfungshöhe * gemeinfreies Werk * Werkvertrag Werbung: