Von behördliche Warnungen spricht man, wenn eine staatliche Behörde vor Gefahren warnt, die von Privaten ausgehen.
Beispiel: Das Familienministerium warnt vor Jugendsekten und nennt dabei einzelne Organisationen. Eine Behörde warnt vor Wein der mit Glykol versetzt sein soll.
Gezielte Warnungen und Informationen die konkrete Unternehmen/Organisationen nennen sind Grundrechtseingriffe und bedürfen daher einer Ermächtigungsgrundlage. Als solche kommen spezialgesetzliche Ermächtigungen oder die Generalklausel im Polizeirecht in Frage.
Ist die Information/Warnung rechtswidrig, z.B. weil sie nicht den Tatsachen entspricht, es an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage fehlt oder sie unverhältnismäßig ist, besteht gegenüber der Behörde ein Unterlassungsanspruch und ggf. auch ein Schadensersatzanspruch.
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