Wahlsysteme regeln die Frage, wie aus den abgegeben Stimmen die
Sitzverteilung ermittelt wird. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Mehrheitswahl und Verhältniswahl.
Bei der Mehrheitswahl wird nur die Person/Partei berücksichtigt, der die Mehrheit der Stimmen erzielt hat.
Der/die Unterliegende wird nicht berücksichtigt. Das ist z.B. bei der Direktwahl der Bundestagsabgeordneten mit der Erststimme der Fall. Dabei spricht man von relativer Mehrheitswahl, wenn die relative Mehrheit genügt und von absoluter Mehrheitswahl, wenn eine absolute Mehrheit erforderlich ist.
Beispiel: Bei der Bundestagswahl verteilen sich die Erststimmen im Wahlbezirk B wie folgt auf die Direktkandidaten der Parteien: CDU 34 %, SPD 35 %, Grüne 12 %, FDP 8 %, PDS 6 %, Republikaner 3 %. Hier gewinnt die SPD das Direktmandat.
In Ländern mit reinem Mehrheitswahlsystem (wie z.B. Großbritannien) setzt sich das Parlament dann nur aus den jeweiligen Wahlkreissiegern zusammen.
Das reine Mehrheitsprinzip begünstigt die Bildung von zwei starken Parteien (z.B. Tories und Labour Party in GB), und benachteiligt die kleinen Parteien, die es oft nicht schaffen die Mehrheit in einem Wahlkreis zu erreichen.
Bei der Verhältniswahl werden die Sitze entsprechend der
Anteil an den abgegeben Stimmen verteilt. So werden bei der Bundestagswahl
anhand der Zweitstimmen die den Parteien
zustehenden Sitze ermittelt (siehe unter Wahlsystem, Bundestag).
Dadurch bekommen auch kleine Parteien die
Chance zumindest ein paar Abgeordnete zu entsenden, es besteht aber die
Gefahr einer allzugroßen Zersplitterung des Parlaments in kleine uneinige
Parteien. In Deutschland wird dies durch die Fünfprozenthürde verhindert.
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