Mit Vorsatzkenntnis werden die Anforderungen an das Merkmal Wissen bei der Prüfug des Vorliegens von Vorsatz bezeichnet. Vorsatzkenntnis bedeutet, Kenntnis von den Tatumständen (Tatumstandskenntnis) und Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung (Bedeutungskenntnis).
Hinsichtlich der Bedeutungskenntnis ist nicht zu verlangen, dass der Täter den Sachverhalt juristisch zutreffend erfasst. Bei deskriptiven Tatbestandsmerkmalen genügt es, wenn der natürliche Sinngehalt erfasst wird, bei normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. fremd bei § 242 StGB Diebstahl) muß der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes aus Laiensicht richtig erfasst haben (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre).
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