Von deskriptiven Tatbestandsmerkmalen spricht man im Strafrecht bei Merkmalen, die alleine durch Beschreibung zum Ausdruck bringen was zum Tatbestand gehört. Hier kann man einfach durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt subsumieren. Bei normativen Merkmalen ist dagegen ein ergänzendes Werturteil des Anwenders notwendig, das sich an den Anforderungen der Norm orientieren muss.
Siehe dazu auch unter normativer/deskriptiver Rechtsbegriff.
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