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vorläufige Vollstreckbarkeit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist Teil jedes Urteils. Damit soll dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken, um so das Insolvenzrisiko zu senken.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff ZPO. Man kann dabei grundsätzlich drei Möglichkeiten unterscheiden:

In den Fällen des § 708 Nr. 1 bis 3 (z.B. Vollstreckung von Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisurteilen) ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis anzuordnen.

Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der wichtigste Fall dürfe hier Nr. 11 sein, der eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorsieht, wenn der Streitwert 1250,- Euro oder bei einer Entscheidung nur über die Kosten 1500,- nicht übersteigt.

Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar , der [Kläger/Beklagte] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Kläger/Beklage] vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO entfällt allerdings gemäß § 713 ZPO, wenn die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht vorliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn gemäß § 511 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht überschreitet und die Berufung auch nicht zugelassen wird.

Liegt keiner der Fälle des § 708 ZPO vor, ist das Urteil gemäß § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung trotz angeordneter Sicherheitsleistung siehe unter Sicherungsvollstreckung.

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