Mit Vorbehaltsgut wird im Güterstand der Gütergemeinschaft, das Gut bezeichnet, dass nicht wie das Gesamtgut gemeinsames Vermögen beider Gatten ist. Das Vorbehaltsgut unterliegt der Verwaltung des jeweiligen Gatten auf eigene Rechnung (§ 1418 BGB).
Vergleiche auch mit Sondergut.
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