Von Verweilen iSd § 123 StGB spricht man, wenn der Täter einen Raum nach ggf. konkludenter Aufforderung durch den Hausrechtsinhaber nicht verläßt. Die Unmöglichkeit des Verlassens schließt ein Verweilen im vorgenannten Sinn aus.
Auf diesen Artikel verweisen: Hausfriedensbruch