slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Verwarnung mit Strafvorbehalt
(recht.straf.at)
    

Von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt spricht man, wenn das Gericht von der Verhängung einer Strafe absieht, sich diese aber vorbehält, wenn der Verwarnte in der festgesetzten Bewährungszeit erneut eine Straftat begeht (§§ 59, 59b, 56 f StGB). Die Verwarnung kann mit Auflagen versehen werden (§ 56b StGB).

Die Verwarnung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 Nr. 3 BZRG) aber nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auflagen und Weisungen * Strafbefehl Werbung: