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Mit Führungszeugnis, wird das Zeugnis über den eine Person betreffenden Inhalt des Bundeszentralregister bezeichnet (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG). Das Führungszeugnis enthält aber nicht alle Daten die im BZRG gespeichert sind. So werden z.B. Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten nicht aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BZRG).
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