Beim Verkauf von Wohnungseigentum ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Verwalterzustimmung notwendig ist.
Ist die Verwalterszustimmung Inhalt des Sondereigentums muss dies im Grundbuch (Bestandsverzeichnis) vermerkt sein.
Die notwendige aber (noch) fehlende Verwalterzustimmung führt gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu einer schwebenden Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages. Davon wird aber nicht die Bewilligung der Eintragung der Eigentumseintragungsvormerkung betroffen, so dass diese schon vor Vorliegen der Bewilligung eingeholt werden kann.
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