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Gemäß § 91 BGB ist eine Sache vertretbar, wenn sie beweglich ist und im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt wird.
Die Rechtsprechung hat das konkretisiert mit: vertretbar ist eine beweglichen Sache, die sich nach
objektiver Anschauung von anderen Sachen dieser Art nicht durch ausgeprägte
Individualisierungsmerkmale unterscheidet, und die ohne weiteres mit anderen
Sachen dieser Art vertauschbar ist (BGH NJW 66, 3707).
Beispiele vertretbare Sachen: Heizöl, Zement, Geld, Aktien oder Waren aus Serienfertigung, wie Nägel oder Schrauben.
Beispiele nicht vertretbare Sachen: Maßanzug, gebrauchter Pkw oder ein Original-Gemälde.
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