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Das Vertrauensinteresse ist das Interesse, das die geschädigte Partei am Bestand des Vertrages hatte
Ist das Vertrauensintresse zu ersetzen, so ist die geschädigte Partei
so zu stellen, als hätte sie nie von dem Vertrag gehört. D.h. ihr sind z.B. Ausgaben zu ersetzen, die sie im Vertrauen
auf den Bestand des Vertrages gemacht hat, nicht aber z.B. der entgangene Gewinn.
Beispiel: A ersteigert über eBay bei B eine Armbanduhr für 100,- €. Der Ladenpreis liegt bei 120, €. Nachdem den Zuschlag erhalten hat, sieht A die Uhr im Laden als Sonderangebot für 110,- €. Im Vertrauen auf das Geschäft mit B kauft er nicht. Als B doch nicht liefern kann, muss A doch auf die Uhr im Laden zurückgreifen, mittlerweile gibt es sie dort aber nur noch zum normalen Ladenpreis von 120,- €. Der Vertrauensschaden des A liegt daher bei 10,- €
Der Vertrauensschaden ist jedoch auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
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